Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. RS 1999/01
Ziff. 4. RS 1999/01, Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
(nicht abgebildet; vgl. Bd. I: § 21 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB V)
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