Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 17.2.2. RS 1999/01
Ziff. 17.2.2. RS 1999/01, Zuzahlung bei ambulanter Rehabilitation
(1) Die Zuzahlung für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt [10 EUR (§ 61 Satz 2 SGB V)] je Behandlungstag.
(2) Bei ambulanter Anschlussrehabilitation ist die Zuzahlung längstens für [28] Behandlungstage im Kalenderjahr zu leisten.
(3) Die "Indikationen für die Erhebung der verminderten Zuzahlung gemäß § 40 Absatz 7 SGB V . . ." gelten . . .
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