Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1.1.3.1. RS 2002/02
Ziff. A.I.1.1.3.1. RS 2002/02, Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V
Eine neben oder im Rahmen der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung verdrängt gemäß § 5 Absatz 6 Satz 1 SGB V die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V. Zu den Besonderheiten bei der Beitragsberechnung für diese Personen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt B.I.2.6 verwiesen.
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