Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1.1.3.4. RS 2002/02
Ziff. A.I.1.1.3.4. RS 2002/02, Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V
Nehmen versicherungspflichtige Studenten (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V) oder versicherungspflichtige Praktikanten ohne Arbeitsentgelt bzw. zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V) an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung teil, so wird dadurch nach § 5 Absatz 7 SGB V die Versicherungspflicht als Student oder als Praktikant bzw. Auszubildender ohne Arbeitsentgelt verdrängt. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Personen familienversichert sind.
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