Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.1.2. RS 2002/02
Ziff. A.III.1.2. RS 2002/02, Auslandsaufenthalt
Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI erstreckt sich nach § 3 Satz 6 SGB VI auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Vorausgesetzt wird aber stets der tatsächliche Bezug einer Entgeltersatzleistung von einem innerstaatlichen Leistungsträger.
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