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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.IV.1.1.6. RS 2002/02
Ziff. A.IV.1.1.6. RS 2002/02, Bezug von Mutterschaftsgeld
(1) Das im Rahmen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft von den gesetzlichen Krankenkassen nach den Vorschriften der RVO oder des KVLG zu zahlende Mutterschaftsgeld führt vom 1. 1. 2003 an für Frauen, die diese Leistung beziehen, unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungspflicht tritt im Übrigen vom 1. 1. 2003 an auch in bereits laufenden Mutterschaftsgeldfällen ein.
(2) Die Versicherungspflicht besteht grundsätzlich für den Zeitraum, für den Mutterschaftsgeld nach § 200 Absatz 3 Satz 1 RVO oder § 29 Absatz 4 Satz 1 KVLG tatsächlich gezahlt wird. Aufgrund der Versicherungskonkurrenzregelung des § 26 Absatz 3 Satz 3 SGB III (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A.IV.1.3.2) kommt die Versicherungspflicht in der Regel nur für die Zeit vor der Entbindung zustande. Eine Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld für Zeiten nach der Entbindung sowie für den Tag der Entbindung ist in den Fällen denkbar, in denen die Eltern das Kind gemeinsam erziehen und erklären, dass die Erziehungszeit nach § 26 Absatz 2a SGB III nicht der Mutter, sondern dem anderen Elternteil zugeordnet werden soll. Für den anderen erziehenden Elternteil kommt Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2a SGB III nur in Betracht, wenn er unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen und die übrigen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt hat. Allerdings ist die Versicherungspflicht ausgeschlossen, soweit während der Erziehungszeit bereits Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften des SGB III besteht oder der Erziehende Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat.
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