Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.IV.1.1.8. RS 2002/02
Ziff. A.IV.1.1.8. RS 2002/02, Nachträgliche Änderung der Rechtslage
(1) Die Versicherungspflicht wird grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt, wenn die Rechtsgrundlage entfällt oder der Rechtsgrund für die Leistung rückwirkend nur ausgetauscht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Sozialleistung rückwirkend entzogen, zurückgefordert oder zurückgezahlt wird. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt klar erkennbar sein muss und rückwirkende Veränderungen grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. 5. 1984 — 12 RK 7/83 —, USK 8496). Demgemäß können Beitragserstattungen nicht verlangt werden, wenn sie auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage — wenn auch mit Rückwirkung — beruhen (vgl. hierzu Auswirkungen unter Abschnitt B.V.1.4 und B.V.1.5); sie kommen allenfalls dann in Betracht, wenn einer von Anfang an bestehenden, aber erst nachträglich erkannten Beitragsfreiheit Geltung verschafft wird.
(2) Rückwirkenden Einfluss auf den Versicherungsschutz hat die Aufhebung der Bewilligung oder die Rückzahlung der Leistung (oder ihre Erstattung auf andere Weise) allerdings dann, wenn die Leistung anstelle von Arbeitsentgelt erbracht wurde, weil durch die spätere Zahlung des Arbeitsentgelts der Versicherungsschutz im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gewährleistet ist.
(3) Wird jedoch ein die Entgeltersatzleistung bewilligender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, kommt eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge unter Beachtung von § 27 Absatz 2 SGB IV nach § 26 Absatz 2 SGB IV in Verb. mit § 351 SGB III in Betracht.
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