Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.4. RS 2002/02
Ziff. B.I.4. RS 2002/02, Beitragstragung
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden — mit Ausnahme der für Bezieher von Krankengeld zu zahlenden Pflegeversicherungsbeiträge — von den Leistungsträgern alleine getragen. An der Aufbringung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wird der Versicherte bei Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld dagegen beteiligt. Sofern Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Leistung nach dem SGB III gezahlt wird oder der Leistungsbezieher zur Berufsausbildung beschäftigt ist und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 325 EUR nicht übersteigt, werden die Beiträge vom Leistungsträger alleine getragen. Nähere Ausführungen zur Beitragstragung sind in den Abschnitten zu den jeweiligen Versicherungszweigen enthalten.
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