Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.3.1. RS 2002/02
Ziff. B.III.3.1. RS 2002/02, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
Nach § 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 251 Absatz 1 SGB V trägt ausschließlich der Rehabilitationsträger die für nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB XI versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung zu zahlenden Beiträge. Eine Beteiligung der Versicherten an den Beiträgen ist nicht vorgesehen.
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