Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.4.5. RS 2002/02
Ziff. B.IV.4.5. RS 2002/02, Bundesanstalt für Arbeit als Beitragszahler
Die Rentenversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit können nach § 23 Absatz 2 Satz 2 SGB IV vereinbaren, dass die Beiträge zu dem vom Bundesversicherungsamt festgelegten Fälligkeitstermin für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Eine Vereinbarung zur Zahlung und Abrechnung der Beiträge wurde zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit getroffen. Danach wird auf die fälligen Beiträge monatlich eine Abschlagszahlung geleistet, deren Höhe sich an dem Beitragsaufkommen des Vorvormonats bemisst; gleichzeitig erfolgt die Spitzabrechnung für den Vorvormonat.
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