Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.V.4.3. RS 2002/02
Ziff. B.V.4.3. RS 2002/02, Träger der Kriegsopferversorgung als Beitragszahler
§ 23 Absatz 2 Satz 3 SGB IV ermächtigt die Bundesanstalt für Arbeit mit den Behörden des sozialen Entschädigungsrechts hinsichtlich der Beiträge bei Bezug von Versorgungskrankengeld eine von der Vorschrift des § 23 Absatz 2 Satz 1 SGB IV abweichende Regelung im Wege der Vereinbarung zu treffen. Dabei muss die Vereinbarung beinhalten, dass die Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am 30. 6. des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.
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