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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3. RS 2004/04
Ziff. 2.3. RS 2004/04, Höhe der Festzuschüsse
(1) Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V betragen die befundbezogenen Festzuschüsse jeweils 50 v. H. der Beträge, die die Vertragsparteien für die Vergütung der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Regelversorgungen (Regelversorgungsleistungen) vereinbart haben.
(2) In die Festlegung der Regelversorgung sind neben den Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung auch die Befunderhebung, die Planung und die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen 1 sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes einbezogen worden.
(3) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 3. 11. 2004 beschlossenen Festzuschüsse sind als Anlage 1 beigefügt [siehe Festzuschuss-Richtlinie].
1 Okklusion heißt Zahnreihenschluss, Schlussbiss, Berührung der Zahnreihen mit ihren Kauflächen. Maßgebend für die Bestimmung ist der Kontakt der ersten Backenzähne. Okklusionshindernisse können z. B. zu hohe Füllungen, Kronen und Brücken sein, die letztlich zu einer Okklusionsstörung führen können. (Quelle: Lexikon der Zahnmedizin; Hoffmann-Axthelm; Quintessenz Verlag GmbH, Berlin).
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