Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.2.3. RS 2007/06
Ziff. III.2.3. RS 2007/06, Unabwendbares Ereignis
Unter einem unabwendbaren Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 5 Satz 1 SGB III ist allgemein ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen, nach der Besonderheit des Falles zu berücksichtigenden Umständen auch durch die äußerste diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu vermeiden ist (z. B. Hochwasser).
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