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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.2. RS 2010/05
Ziff. 1.1.2. RS 2010/05, Ad-hoc-Prüfung
(1) Nach § 28p Absatz 1 Satz 3 SGB IV unterrichtet die Einzugsstelle den Rentenversicherungsträger, wenn sie eine alsbaldige Prüfung für erforderlich hält. Die Träger der Unfallversicherung unterrichten den Rentenversicherungsträger, wenn Sie eine alsbaldige Prüfung nach § 166 Absatz 2 SGB VII für erforderlich halten. Gedacht ist hier in erster Linie an folgende Sachverhalte:
- - Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse oder vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
- - Anderweitige Betriebsschließung, es sei denn, sie ist saisonbedingt.
- - Hinweise von den mit der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit befassten Stellen (§ 2 Absatz 2 SchwarzArbG), insbesondere der Behörden der Zollverwaltung, der Staatsanwaltschaften und der Finanzbehörden, sofern es sich nicht nur um geringfügige Meldeverstöße (vgl. § 28a SGB IV) handelt.
- - Beitragsnachweise fehlen trotz intensiver und gegenüber dem Rentenversicherungsträger dokumentierter Bemühungen seitens der Einzugsstelle für mehr als 12 Monate.
- - Vermutung von Beitragshinterziehung in größerem Umfang, auch zur Unfallversicherung.
- - Auffällige Lohnsummenschwankungen, die trotz intensiver und gegenüber dem Rentenversicherungsträger dokumentierter Bemühungen seitens des Unfallversicherungsträgers nicht aufgeklärt werden können.
(2) Die Rentenversicherungsträger führen diese Betriebsprüfungen unverzüglich durch.
(3) Aufgrund gesonderter Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen der DGUV und dem BMF werden der Unfallversicherung Entgeltdaten von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) direkt übermittelt; sie ist damit in der Lage, unmittelbar einen Beitrags(änderungs-)bescheid zu erlassen. Häufig sind in diesen Fällen Betriebe nicht veranlagt bzw. werden keine Meldungen erstellt. Deswegen sind durch die Rentenversicherung keine Prüfungen anlässlich illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit aufgrund entsprechender Meldungen der FKS bzw. Staatsanwaltschaften für die Unfallversicherung vorzunehmen.
(4) Die Prüfungen sollen spätestens einen Monat nach Eingang der Mitteilung der anderen Stelle eingeleitet werden. Prüfungen aus Anlass der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sollen so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass die Einzugsstellen und Unfallversicherungsträger ihre Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen können (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 InsO). Kann die Prüfung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags abgeschlossen werden, erfolgt erstmalig eine Zwischennachricht, anschließend erfolgen weitere Zwischennachrichten regelmäßig alle 3 Monate.
(5) Zur Straffung und Vereinheitlichung des Verfahrens der Anzeige — insbesondere in Fällen der Insolvenz — hat die Benachrichtigung der Rentenversicherungsträger durch die Einzugsstelle zeitnah unter Verwendung der beigefügten Muster (Anlage 1) zu erfolgen. Die Träger der Unfallversicherung stoßen unter Verwendung eines Musterschreibens (Anlage 3) das Datenaustauschverfahren an.
(6) Kann der Rentenversicherungsträger trotz intensiver Bemühungen (z. B. Handelsregisterauskunft zur Ermittlung der Handelnden und Anfragen bei Einwohnermelde- und Gewerbeämtern) einen Verantwortlichen nicht ermitteln, bei dem prüffähige Unterlagen eingesehen werden können (z. B. Arbeitgeber ist unbekannt verzogen oder Steuerberater hat das Mandat nach Betriebsschließung niedergelegt), unterrichtet er die Einzugsstelle und den Unfallversicherungsträger unter Darstellung seiner Ermittlungsbemühungen. Die Rentenversicherungsträger erlassen lediglich im Rahmen der Betriebsprüfungen den erforderlichen Verwaltungsakt (vgl. Ziffer 1.4). Dies bedeutet, dass sie nur dann Ansprüche geltend machen können, wenn sie tatsächlich geprüft haben. Dies muss nicht zwangsläufig eine Prüfung vor Ort sein, sondern kann sich auch auf die Prüfung von überlassenen Unterlagen des Arbeitgebers beziehen. Ist aber eine Prüfung nicht möglich, weil weder der Arbeitgeber noch sein Bevollmächtigter auffindbar sind oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können, fehlt es am Recht des Rentenversicherungsträgers zum Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV. Die Unterrichtung der Einzugsstelle durch den Rentenversicherungsträger über eine nicht durchgeführte Betriebsprüfung zieht nicht die Verpflichtung der Einzugsstelle nach sich, selbst Ermittlungen anzustellen.
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