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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1. RS 2022/08
Ziff. 4.1. RS 2022/08, Versicherungspflicht
(1) Bezieher von Krankengeld nach § 44b SGB V sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren (Vorpflichtversicherung), wobei sich der Jahreszeitraum um Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II verlängert (§ 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI). Dies schließt Zeiten der Versicherungspflicht infolge eines Verzichts auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 SGB VI ein. Für die Erfüllung der Vorpflichtversicherung wird vorausgesetzt, dass der letzte Pflichtbeitrag den versicherungsrechtlichen Status des Leistungsbeziehers bis zum Beginn der Entgeltersatzleistung bestimmt. Dies ist allenfalls dann zu verneinen, wenn in der Zwischenzeit Versicherungsfreiheit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder eine freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung bestand.
(2) Ist die Vorpflichtversicherung erfüllt, tritt selbst dann Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Krankengeld nach § 44b SGB V ein, wenn es allein aus dem Ausfall von Arbeitsentgelt in einer geringfügigen Beschäftigung (selbst bei Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 SGB VI oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI) oder aus dem Ausfall von Arbeitseinkommen in einer selbständigen Tätigkeit resultiert.
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