Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3. RS 2022/08
Ziff. 4.3. RS 2022/08, Meldungen
Es besteht Übereinstimmung mit der Rentenversicherung, dass für versicherungspflichtige Bezieher von Krankengeld nach § 44b SGB V die melderechtlichen Regelungen für Bezieher von Krankengeld nach § 44 SGB V uneingeschränkt Anwendung finden. Der Bezug des Krankengeldes nach § 44b SGB V ist daher mit dem Datensatz DSAE (Datenbaustein DBEZ, Leistungsart 00 = Krankengeld) zu melden. Eine separate Krankengeldart ist für die Meldung nicht erforderlich.
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