Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 4.7. VVBeiträge
Ziff. 4.7. VVBeiträge, Verfahren nach der Beitragszahlung an die Krankenkassen
Die Krankenkasse leitet die eingegangenen Beiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds (ausgenommen die landwirtschaftliche Krankenkasse) und die eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung unverzüglich an die Pflegekasse weiter.
Aktionen
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.