Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3. RS 2015/03
Ziff. 4.3. RS 2015/03, Mitteilungsbefugnis der Krankenkassen
Die Krankenkassen sind nach § 69 Absatz 4 SGB X befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Weitergehende Informationen, ob z. B. die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Spende besteht, sind durch den Arbeitnehmer zu erbringen (siehe Abschnitt 4.4.).
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