Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1. RS 2015/03
Ziff. 5.1. RS 2015/03, Allgemeines
Bei den in § 4 EntgFG vorgenommenen Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen zum neuen § 3a EntgFG, die sicherstellen, dass Spender bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung einem erkrankten Arbeitnehmer gleichgestellt werden. In Absatz 1 betrifft dies die Klarstellung, dass auch im Falle der Spende bis zur Dauer von 6 Wochen das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. In Absatz 2 bezieht sich die Folgeänderung auf die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts, wenn die Arbeit gleichzeitig durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende und infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt.
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