Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.9.4. RS 2015/03
Ziff. 8.9.4. RS 2015/03, Spender ist GKV-versichert — Empfänger aus dem Ausland (EU/EWR bzw. der Schweiz)
(1) In Fällen, in denen ein bei einer deutschen Krankenkasse Versicherter ein Organ für einen im Ausland versicherten Empfänger spendet, besteht für den Spender kein Anspruch auf Leistungen nach §§ 27 Absatz 1a und § 44a SGB V. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der Leistungsanspruch nach § 27 Absatz 1a SGB V nur dann für einen Organspender vorgesehen ist, wenn der Organempfänger bei einer deutschen Krankenkasse versichert ist. Zudem sieht das Gesetz keine rechtliche Grundlage für Ansprüche des Spenders auf im Zusammenhang mit der Organspende medizinisch notwendige Leistungen gegenüber seinem Versicherungsträger vor. Dementsprechend wäre der Versicherungsträger des ausländischen Empfängers für die Übernahme der Kosten und die Erstattung des Verdienstausfalls zuständig.
(2) Besteht aufgrund der für den ausländischen Organempfänger anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften kein Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls für den Organspender, ist zur Vermeidung einer Versorgungslücke der entstandene Verdienstausfall durch dessen Krankenkasse zu erstatten. Dem Organspender ist der entstandene Verdienstausfall in der Höhe zu erstatten, wie es das jeweils nationale Recht bei Arbeitsunfähigkeit vorsieht, demnach für GKV-versicherte Organspender nach § 44a SGB V. Sofern die für den ausländischen Organempfänger anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften einen (ggf. nur teilweisen) Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls für den "grenzübergreifenden" Organspender vorsehen, liegt eine Versorgungslücke für den Organspender nicht vor, weshalb eine weitergehende Erstattung des Verdienstausfalls durch die Krankenkasse des Organspenders nicht mehr vorzunehmen ist.
(3) Bei einer Anfrage des ausländischen Trägers, ob Leistungen für den Spender übernommen werden, ist diesem demnach mitzuteilen, dass die auf den Organspender entfallenden Kosten für Sachleistungen nicht und der entstandene Verdienstausfall nur bei fehlendem Anspruch gegenüber dem ausländischen Träger übernommen werden können.
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