Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. I.1.1.7. RS 2015/07
Ziff. I.1.1.7. RS 2015/07, Auswirkungen des Bezugs von Sozialgeld
(1) Sozialgeld nach § 23 SGB II erhalten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben. Der Bezug von Sozialgeld begründet keine Versicherungspflicht. Allerdings kann dann auf anderer Grundlage eine gesetzliche Krankenversicherung, z. B. eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder eine freiwillige Mitgliedschaft bestehen. Die Entscheidung über das Versicherungsverhältnis obliegt hier nicht den Jobcentern, sondern der zuständigen Krankenkasse.
(2) Bezieher von Sozialgeld, die nicht familienversichert sind, haben nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 und 2 SGB II Anspruch auf einen Zuschuss zu Beiträgen zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung in bestimmter Höhe (vgl. V).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service