Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. I.2.5. RS 2015/07
Ziff. I.2.5. RS 2015/07, Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der versicherten Leistungsbezieher in der Pflegekasse beginnt nach § 49 Absatz 1 SGB XI mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a SGB XI vorliegen. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen der Versicherungspflicht entfallen. Damit werden Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse an die Regelungen der Krankenversicherung angebunden. Die Ausführungen zum Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (vgl. I.1.10.2) gelten für die Pflegeversicherung gleichermaßen, da § 49 Absatz 2 SGB XI die mitgliedschaftserhaltenden Vorschriften (§ 192 SGB V und § 25 KVLG 1989) für entsprechend anwendbar erklärt.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service