Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.1.3.3. RS 2015/07
Ziff. II.1.3.3. RS 2015/07, Wahlrecht bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse
(1) Für diesen Fall enthält § 175 Absatz 3a SGB V besondere Regelungen für den Übergang bzw. die Ausübung des Wahlrechts zu einer neuen Krankenkasse. Danach haben Versicherungspflichtige, so auch Bezieher von Arbeitslosengeld II, spätestens 6 Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids der Aufsichtsbehörde bei der Krankenkasse oder nach der Stellung des Insolvenzantrags der zur Meldung verpflichteten Stelle eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorzulegen.
(2) Zwischen der Zustellung des Schließungsbescheids bei der Krankenkasse und dem Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, müssen mindestens 8 Wochen liegen.
(3) Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht innerhalb der 6-Wochen-Frist vorgelegt, hat eine wahlersetzende Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb von weiteren 2 Wochen unter entsprechender Anwendung von § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V zu erfolgen.
(4) Freiwilligen Mitgliedern, z. B. freiwillig versicherten Beziehern von Sozialgeld, steht ein Wahlrecht zu einer neuen Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Schließungsbescheids der Aufsichtsbehörde bei der Krankenkasse oder nach der Stellung des Insolvenzantrags zu.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service