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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.1. RS 2015/07
Ziff. III.1. RS 2015/07, Allgemeines
(1) Personen, für die der Bezug von Arbeitslosengeld II und damit die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V endet, werden freiwillig versichert, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Grundlage für die freiwillige Versicherung können die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V (in Kraft ab 1. 8. 2013) oder der Beitritt nach § 9 SGB V sein.
(3) Die obligatorische Anschlussversicherung setzt sich mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung ohne einen Antrag und ohne Erfordernis einer Vorversicherungszeit als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn das Mitglied nicht innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt. Der Austritt wird wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall (z. B. in Form einer privaten Krankenversicherung) nachweist.
(4) Der Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 9 SGB V, der — jedenfalls im Fall des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung — eine Vorversicherungszeit und in jedem Fall eine Beitrittserklärung innerhalb einer 3-monatigen Anzeigefrist voraussetzt, hat bei bestimmten Fallkonstellationen auch für Personen, die aufgrund der Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II aus der Versicherungspflicht ausscheiden, noch eine Bedeutung.
(5) Für die Personen, die aus der Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung ausscheiden, ist aufgrund der erleichterten Zugangsvoraussetzungen § 188 Absatz 4 SGB V für das Begründen einer anschließenden freiwilligen Versicherung vorrangig anzuwenden.
(6) Für eine obligatorische Anschlussversicherung oder den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten die gleichen Voraussetzungen wie in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung (§ 22 Absatz 3 KVLG 1989 und § 6 KVLG 1989).
(7) Auf die obligatorische Anschlussversicherung bzw. freiwillige Versicherung im Anschluss an das Erlöschen einer Familienversicherung wird der Vollständigkeit halber im Hinblick auf Anwendungsfälle bei den Beziehern von Sozialgeld eingegangen.
(8) Im Übrigen geht mit einer freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung die Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI in der Pflegeversicherung einher.
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