Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.1.3.1.2. RS 2015/07
Ziff. IV.1.3.1.2. RS 2015/07, Zusatzbeitragssatz
(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben wird ("kassenindividueller Zusatzbeitrag").
(2) Abweichend davon hat die Krankenkasse den Zusatzbeitrag für bestimmte in § 242 Absatz 3 SGB V genannte Mitgliedergruppen in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V zu erheben. Dazu gehören die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V versicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II (§ 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB V). Sofern diese Mitglieder weitere beitragspflichtige Einnahmen, z. B. aus versicherungspflichtiger Beschäftigung, beziehen, findet auf diese Einnahmen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz Anwendung.
(3) Der nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zu bemessende Zusatzbeitrag fällt unabhängig davon an, ob und in welcher Höhe die Krankenkasse des Mitglieds einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt.
(4) § 220 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V bestimmt, dass Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V als Beiträge zur Krankenversicherung gelten. Die Formulierung umfasst sowohl die nach dem kassenindividuellen als auch die nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zu erhebenden Beiträge. Damit finden auf die Zusatzbeiträge die sonstigen Vorschriften für die Beiträge zur Krankenversicherung Anwendung, soweit für die Zusatzbeiträge keine besondere Regelung getroffen wird. Das bedeutet insbesondere, dass die nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhobenen Zusatzbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II auf der Grundlage der pauschalen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für den vollen Kalendermonat berechnet werden.
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