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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.2.1.1. RS 2015/07
Ziff. V.2.1.1. RS 2015/07, Krankenversicherung
(1) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II in Verb. mit § 152 Absatz 4 Satz 3 VAG. Danach vermindert sich der Beitrag für eine Versicherung im Basistarif für die Dauer des Leistungsbezugs um die Hälfte. Seit dem Urteil des BSG vom 18. 1. 2011 — B 4 AS 108/10 R — wird dieser verminderte Beitrag — maximal jedoch der zu zahlende Beitrag des Versicherten — vom Leistungsträger übernommen. Bis zum Urteil des BSG konnte nach wörtlicher Auslegung des § 12 Absatz 1c Satz 6 VAG höchstens der Beitrag übernommen werden, den der Leistungsträger im Fall der Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V zu tragen hätte.
(2) Im Rahmen des Zuschusses werden nur Beitragsbestandteile übernommen. Kosten für Krankenbehandlungen, die aufgrund vereinbarter Selbstbehalte anfallen, werden nicht als Zuschuss übernommen. Eine entsprechende Beratung hat durch die Jobcenter im Vorfeld zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 29. 4. 2015 — B 14 AS 8/14 R —).
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