Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.4.1. RS 2022/11
Ziff. 4.3.4.1. RS 2022/11, Mehrfachbeschäftigung während des gesamten Kalendermonats
(1) Sofern die Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich für volle Kalendermonate besteht, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts (für den vollen Kalendermonat = 30 Sozialversicherungstage), wie folgt zu berechnen:
- - Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV
BE = | [F x G + ([2 000 / (2 000 - G)] - [G / (2 000 - G)] x F) x (GAE - G)] x AE GAE |
- - Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV
BE = | [2 000 / (2 000 - G) x (GAE - G)] x AE GAE |
- - Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Übergangsfällen nach § 134 SGB IV (vgl. Ziffer 4.3.3.4)
BE | = | [FÜ x 450 + ([1 300 / (1 300 - 450)] - [450 / (1 300 - 450)] x FÜ) x (GAE - G)] x AE GAE |
(2) Die Zwischenergebnisse der jeweiligen Berechnung sind nach der Intention des Gesetzgebers nicht zu runden. Das Ergebnis der jeweiligen Berechnung ist auf 2 Dezimalstellen zu runden, wobei die 2. Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 20 Absatz 2a Satz 7 SGB IV in Verb. mit § 123 SGB VI; vgl. Beispiel 15).
(3) Die unter Ziffer 4.3.3.2 und 4.3.3.3 dargestellten besonderen Regelungen für Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten außerhalb des Übergangsbereichs — insbesondere die Beitragsberechnung unter ausschließlicher Anwendung des Faktors F — gelten insoweit nicht, als lediglich die einzelnen Arbeitsentgelte (nicht aber das Gesamtarbeitsentgelt) außerhalb des Übergangsbereichs liegen.
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