Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 MgFSG
§ 17 MgFSG, Sachverständige, Vertreterinnen und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen
(1) 1 Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu denen auch Vertreterinnen und Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen auf Unionsebene zählen können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen. 2 Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, die Vertreterinnen und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.
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