Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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R 39b.2 LStR
R 39b.2 LStR, Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
(1) Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere:
- 1. Monatsgehälter,
- 2. Wochen- und Tagelöhne,
- 3. Mehrarbeitsvergütungen,
- 4. Zuschläge und Zulagen,
- 5. geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung,
- 6. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden,
- 7. Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten 3 Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.
(2) 1 Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. 2 Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.:
- 1. 13. und 14. Monatsgehälter,
- 2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
- 3. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
- 4. Jubiläumszuwendungen,
- 5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
- 6. Vergütungen für Erfindungen,
- 7. Weihnachtszuwendungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
- 8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als 3 Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt,
- 9. Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen aufgrund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,
- 10. Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge,
- 11. steuerpflichtige Reisekostenerstattungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden.
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