Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.3. VVEinzelauftrag
Ziff. 4.3. VVEinzelauftrag, Zuerkennung einer gesetzlichen Rente
Wird der Krankenkasse bekannt, dass der leistungsberechtigten Person während eines Zeitraums, für den die Krankenkasse aufgrund eines Einzelauftrags Geldleistungen aus der Unfallversicherung zahlt, eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt wird, informiert sie unverzüglich den Unfallversicherungsträger. Der Unfallversicherungsträger entscheidet umgehend, ob die Krankenkasse die Geldleistung weiterzahlen oder einstellen soll. Eine unrichtige oder unterlassene Mitteilung nach Satz 1 begründet insoweit keine Haftung der Krankenkasse, es sei denn, die Krankenkasse hat Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service