Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 HeilM-RL ZÄ
§ 4 HeilM-RL ZÄ, Heilmittelkatalog Zahnärzte
(1) 1 Der Heilmittelkatalog ZÄ ist 2. Teil dieser Richtlinie. 2 Der Katalog wird dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend in regelmäßigen Abständen ergänzt oder aktualisiert.
(2) Der Heilmittelkatalog ZÄ regelt:
- - die Indikationen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind,
- - die Art der verordnungsfähigen Heilmittel bei diesen Indikationen,
- - die Menge der verordnungsfähigen Heilmittel.
(3) 1 Der Heilmittelkatalog ZÄ führt nur die möglichen Indikationen für eine sachgerechte Heilmitteltherapie auf. 2 Bei der Verordnung hat die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt im Einzelfall vorhandene Kontraindikationen zu berücksichtigen.
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