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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 HilfsM-RL
§ 15 HilfsM-RL, Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe
(1) 1 Bei erfüllter Kontaktlinsenindikation zur Verbesserung der Sehschärfe (Absatz 3) ist primär eine beidäugige Versorgung anzustreben, sofern medizinisch zweckmäßig. 2 Verordnungsfähig sind ausschließlich Einstärken-Kontaktlinsen. 3 Formstabile Kontaktlinsen stellen die Regelversorgung dar.
(2) 1 Die Verordnung weicher Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe bedarf einer besonderen Begründung. 2 Ein ausreichender Trageversuch mit formstabilen Linsen muss erfolglos durchgeführt worden sein.
(3) Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe können nur bei nachstehend aufgeführten Indikationen verordnet werden:
- 1. Myopie ≥ 8,0 dpt,
- 2. Hyperopie ≥ 8,0 dpt,
- 3. irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 0,2 logMAR (2 Visus-Stufen) verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
- 4. Astigmatismus rectus und inversus ≥ 3,0 dpt,
- 5. Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/- 30°, bzw. 135° +/- 30°) ≥ 2 dpt,
- 6. Keratokonus,
- 7. Aphakie,
- 8. Aniseikonie > 7 % (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
- 9. Anisometropie ≥ 2,0 dpt.
(4) Weichlinsen als Austauschsysteme zur Verbesserung der Sehschärfe für die begrenzte unterbrochene — im Einzelfall bei Handhabungsproblemen auch ununterbrochene — (7 bis 30-tägige) Tragedauer sind nur dann verordnungsfähig, wenn formstabile Linsen nicht getragen werden können und wenn konventionelle Weichlinsen trotz sachgerechter Pflege mit konventionellen Reinigungsverfahren aufgrund nicht entfernbarer Eiweißablagerungen in hoher Frequenz verworfen werden müssen.
(5) 1 Da Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht regelhaft ununterbrochen getragen werden sollen, ist bei den nach den Absätzen 3 und 4 verordneten Kontaktlinsen die zusätzliche Verordnung von Brillengläsern möglich. 2 Bei Alterssichtigkeit sind zusätzlich zu Kontaktlinsen Einstärkenbrillengläser für den Nahbereich verordnungsfähig.
(6) Nicht verordnungsfähig sind:
- 1. Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse/Verbandschale) nach nicht zulasten der GKV erbringbaren Eingriffen,
- 2. Kontaktlinsen in farbiger Ausführung zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris (Ausnahme Irislinse gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 11 und § 17 Absatz 2),
- 3. sog. One-Day-Linsen,
- 4. multifokale/Mehrstärken-Kontaktlinsen,
- 5. Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
- 6. Reinigungs- und Pflegemittel.
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