Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1.4. MDK-RL
Ziff. 5.1.4. MDK-RL, Differenzen zwischen Krankenkasse und MDK
Bestehen zwischen der Krankenkasse und dem MDK unterschiedliche Auffassungen über Qualität oder Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme, so gibt die Krankenkasse das Gutachten unter Darlegung der Gründe an den ärztlichen Leiter des MDK, der die Stellungnahme abgegeben hat oder an dessen Beauftragten. Der MDK prüft die Einwände und gibt, ggf. nach weiterer Begutachtung, eine erneute Stellungnahme ab.
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