Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3. MDK-RL
Ziff. 5.3. MDK-RL, Gebietsspezifische sozialmedizinische Beratung oder Begutachtung
(1) Die gebietsspezifische sozialmedizinische Beratung oder Begutachtung der Versicherten wird von Gebietsärzten in ihren jeweiligen Fachgebieten durchgeführt. Vorwiegend handelt es sich um Ärzte der Gebiete
- - Innere Medizin,
- - Orthopädie,
- - Chirurgie,
- - Neurologie/Psychiatrie,
- - HNO-Heilkunde.
(2) Die Gebietsärzte unterstützen auch in geeigneter Weise die sozialmedizinische Vorberatung und ergänzen in geeigneten Fällen die allgemeine sozialmedizinische Beratung oder Begutachtung.
(3) Im Übrigen gilt Abschnitt 5.2 entsprechend.
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