Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A. ZE-RL
Ziff. A. ZE-RL, Gegenstand und Zweckbestimmung
1. 1 Diese Richtlinien regeln gemäß § 92 in Verb. mit §§ 73 Absatz 2 Nummer 2a, 56 Absatz 2 SGB V die Regelversorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen durch die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte (Vertragszahnärzte) mit dem Ziel einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. 2 Soweit in den nachfolgenden Richtlinien Aussagen zum Zahnersatz getroffen werden, gelten diese entsprechend für die Versorgung mit Zahnkronen und Suprakonstruktionen. 3 Auch für zahntechnische Leistungen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit. 4 Die Abrechenbarkeit der in diesen Richtlinien beschriebenen Maßnahmen regeln die Vertragspartner gemäß § 87 SGB V.
2. Nach diesen Richtlinien sollen
- a) die Krankenkassen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz entscheiden,
- b) die Zahnärzte bei der Versorgung mit Zahnersatz verfahren.
3. 1 Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über Art und Umfang ihrer Leistungsansprüche bei der Versorgung mit Zahnersatz zu informieren. 2 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen wirken auf eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinien hin.
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