Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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[Ziff. 0] RS 2008/05
[Ziff. 0] RS 2008/05
(1) Das BVerfG hat die in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (StÄndG 2007) seit Januar 2007 geltende Regelung des § 9 Absatz 2 EStG, wonach Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten behandelt werden, wegen Verstoßes gegen das Gebot der Gleichbehandlung mit Urteil vom 9. 12. 2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) für unwirksam erklärt. Dies hat zur Folge, dass das zum 31. 12. 2006 maßgebliche Recht ab sofort wieder Anwendung findet.
(2) Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verb. mit Satz 2 SvEV sind u. a. Einnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit ein Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und die Lohnsteuer nicht individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erhebt. Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers gehören zu diesen Einnahmen.
(3) Vor der Entscheidung des BVerfG waren Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers ab Januar 2007 für die ersten 20 Kilometer des Arbeitsweges dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und beitragspflichtig zu behandeln, weil eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 in Verb. mit § 9 Absatz 2 EStG erst ab dem 21. Kilometer des Arbeitsweges zulässig war. Die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20 Kilometer des Fahrtweges waren stattdessen individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu versteuern.
(4) Nach der Entscheidung des BVerfG können Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20 Kilometer des regelmäßigen Arbeitsweges wieder pauschal versteuert werden mit der Folge, dass sie nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
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