Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.6. RS 1988/02
Ziff. A.II.6. RS 1988/02, Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen
Die . . . für Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, . . . vorgeschriebene Krankenversicherungsfreiheit wird nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 SGB V übernommen. Wie bei den Beamten [setzt] die Krankenversicherungsfreiheit . . . voraus, dass die Lehrer nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben. Die Krankenversicherungsfreiheit hat über [§ 27 Absatz 1 Nummer 3 SGB III] zugleich Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung zur Folge.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service