Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.III.2. RS 1988/02
Ziff. D.III.2. RS 1988/02, Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt
(1) Die nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V krankenversicherungspflichtigen Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt haben nach § 250 Absatz 1 Nummer [3] SGB V die Krankenversicherungbeiträge allein zu tragen. Die Ausbildungsstätten werden an der Aufbringung der Krankenversicherungsbeiträge nicht beteiligt.
(2) . . .
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