Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 PK-FhV
§ 1 PK-FhV, Anwendungsbereich
1 Reichen die Mittel (§ 62 SGB XI), die eine Pflegekasse im monatlichen Finanzausgleich erhält, voraussichtlich nicht aus, um ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, kann die Pflegekasse gemäß § 4 Absatz 5 FinAusVb eine Liquiditätshilfe aus den Mitteln des Ausgleichsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. 2 Die Finanzhilfen dienen ausschließlich der Deckung der Zahlungsverpflichtungen durch die antragstellende Pflegekasse.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service