Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 3 PK-FhV
§ 3 PK-FhV, Arten der finanziellen Hilfe
(1) Die Gewährung einer Liquiditätshilfe erfolgt unverzinslich entweder einmalig oder wiederholt als Abschlagszahlung (§ 4) im Vorgriff auf die nächstfolgende Abrechnung im monatlichen Finanzausgleich (§ 67 SGB XI) oder als besondere finanzielle Hilfe (§ 5) außerhalb des Finanzausgleichs.
(2) Unter Berücksichtigung der in § 9 Absatz 2 genannten Grundsätze kann das Bundesamt für Soziale Sicherung der Pflegekasse auch eine andere als die beantragte Art der Hilfeleistung, wiederholte Abschlagszahlungen oder im Umfang gegenüber dem Antrag geringere besondere Hilfeleistung sowie Ratenzahlungen bewilligen.
(3) Es wird keine kassenindividuelle Deckungsquote im Verfahren nach §§ 66 bis 68 SGB XI festgelegt.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service