Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 SGB V Ziff. 2. RS 2012/01
§ 11 SGB V Ziff. 2. RS 2012/01, Leistungsbereiche
(1) Weitergehende Satzungsleistungen können nunmehr im Bereich
- - der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23 und 40 SGB V),
- - der künstlichen Befruchtung (§ 27a SGB V),
- - der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2 SGB V),
- - der Versorgung mit Heilmitteln (§ 32 SGB V),
- - der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 SGB V),
- - der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V),
- - der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) und
- - der Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) sowie
- - der Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern
(2) Es geht dabei ausschließlich um Leistungen, die eine Krankenkasse zusätzlich und im unmittelbaren Zusammenhang zu den allgemeinen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung allen ihren Versicherten gewähren kann.
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