Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.3. RS 1992/01
Ziff. 4.3. RS 1992/01, Dauer der Kostenübernahme
(1) Nach der gesetzlichen Vorgabe ist die Übernahme der Kosten auf längstens 6 Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Dies bedeutet, dass die Krankenkasse vor Beginn des [Aufenthaltes außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] bei chronisch Kranken eine Übernahme der ggf. [außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] erforderlichen weiteren Behandlungskosten für einen Zeitraum von längstens 6 Wochen im Kalenderjahr zusichern kann. Durch die Anbindung des Zeitraums an das Kalenderjahr ist eine entsprechende Verlängerung des Berechtigungszeitraums möglich, wenn sich der [Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] von einem Kalenderjahr in das nächste erstreckt. Im Allgemeinen dürfte es sich bei den [ außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] zu erwartenden Leistungen um Kosten für spezielle, kontinuierlich erforderliche Behandlungsformen (wie etwa Dialysebehandlungen) handeln. Soweit Arzneimittel laufend benötigt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte für den im Gesetz vorgesehenen überschaubaren Zeitraum im Voraus mit diesen Mitteln versorgt wird.
(2) Die im Voraus zu treffende zeitliche Begrenzung der Kostenübernahme bezieht sich lediglich auf den beabsichtigten [Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum]. Sofern z. B. wegen einer während des [Aufenthaltes außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] notwendig gewordenen Krankenhausbehandlung eine ursprünglich vorgesehene Rückkehr ins Inland nicht möglich ist, können Behandlungskosten auch nach Ablauf der 6-Wochen-Frist für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit übernommen werden.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service