Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
I. § 11 oKFE-RL
I. § 11 oKFE-RL, Verfahren in der Datenannahmestelle
1 Die Datenannahmestellen prüfen jeweils das Prüfprotokoll auf formale Auffälligkeiten. 2 Bestehen formale Auffälligkeiten, klären sie diese mit der übermittelnden Stelle. 3 Sie anonymisieren die Daten hinsichtlich der übermittelnden Leistungserbringerin oder des übermittelnden Leistungserbringers oder hinsichtlich der übermittelnden Krankenkasse. 4 Sofern erforderlich und in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen geregelt, ersetzen sie die die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer oder die die Krankenkasse identifizierenden Daten durch ein Pseudonym. 5 Die Datenannahmestellen leiten sodann die ihnen übermittelten Daten in der durch sie bearbeiteten Gestalt an die Vertrauensstelle weiter.
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