Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.2.2. RS 1996/02
Ziff. 4.2.2. RS 1996/02, Allgemeines
Die Vorschriften über das Verletztengeld entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht. Allerdings haben sich insbesondere zum Beginn und zur Dauer des Anspruchs auf Verletztengeld sowie zum Zusammentreffen von Arbeitsentgelt oder Entgeltersatzleistungen mit Verletztengeld einige Änderungen ergeben. Neu eingeführt wird ein Kinderpflege-Verletztengeld.
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