Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7. RS 1996/02
Ziff. 7. RS 1996/02, Übergangsregelungen (§§ 212 bis 220 SGB VII)
(1) . . .
(2) Das neue Recht gilt grundsätzlich nur für nach dem 31. 12. 1996 eingetretene Versicherungsfälle.
(3) Die Vorschriften über die Heilbehandlung, die [Teilhabe], die Pflege und die Geldleistungen während der Rehabilitation gelten im Interesse der Versicherten grundsätzlich auch für vor dem 1. 1. 1997 eingetretene Versicherungsfälle. Dies bedeutet u. a., dass z. B. das Kinderpflege-Verletztengeld oder Häusliche Krankenpflege auch dann zu gewähren sind, wenn die Notwendigkeit dieser Leistungen auf einem vor dem 1. 1. 1997 eingetretenen Arbeitsunfall beruht.
(4) und (5) . . .
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