Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8. RS 1996/02
Ziff. 8. RS 1996/02, Sondervorschriften für Versicherungsfälle im Beitrittsgebiet (§ 215 SGB VII)
(1) Evtl. noch bekanntwerdende Altfälle aus dem Beitrittsgebiet werden weiterhin so zugeordnet, wie dies § 1150 RVO a. F. vorsieht.
(2) Dies bedeutet u. a., dass Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. 1. 1992 eingetreten sind, nach dem Recht der ehemaligen DDR Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten waren und bis zum 31. 12. 1993 einem Unfallversicherungsträger bekannt wurden, als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen sind. Vor dem 1. 1. 1992 eingetretene und nach dem 31. 12. 1993 bei einem Unfallversicherungsträger bekanntgewordene Unfälle oder Erkrankungen können weiterhin nur dann als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden, wenn sie auch nach dem bis zum 31. 12. 1996 geltenden Recht einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit darstellen.
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