Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10.2. RS 1996/03
Ziff. 10.2. RS 1996/03, Dauer von [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation]
(1) Die Dauer von ambulanten [Rehabilitationsleistungen] (§ 40 Absatz 1 SGB V) [wird auf 20 Behandlungstage] und [die Dauer von] stationären Rehabilitationsmaßnahmen (§ 40 Absatz 2 SGB V) wird auf längstens 3 Wochen begrenzt. Eine Verlängerung kommt in Betracht, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
(2) Bei bestimmten Indikationen ist aufgrund von Besonderheiten der Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen das Rehabilitationsziel grundsätzlich nicht im Rahmen [dieser Zeiträume] zu erreichen. Hierunter können z. B. Rehabilitationsmaßnahmen bei Suchterkrankungen, psychischen, psychosomatischen und neurologischen Erkrankungen fallen. ln diesen Fällen kann die Krankenkasse im Rahmen der Erstbewilligung von vornherein eine längere Dauer als 3 Wochen festlegen.
(3) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche kommt aufgrund der medizinischen und entwicklungsspezifischen Besonderheiten grundsätzlich von vornherein eine Dauer von 4 Wochen in Betracht.
(4) Verlängerungen stationärer Rehabilitationsmaßnahmen über die Dauer von 3 Wochen hinaus sind möglich, wenn das Rehabilitationsziel nicht innerhalb der bewilligten Dauer erreicht werden kann. ln diesen Fällen ist von der Rehabilitationseinrichtung rechtzeitig ein ausführlich begründeter Verlängerungsantrag zu stellen. Diesen Antrag hat die Krankenkasse unter Berücksichtigung der MDK-Ausnahmeregelungen von der Begutachtungspflicht vom 3. 7. 1996 durch den MDK am Ort der Rehabilitationseinrichtung prüfen zu lassen. Sofern der MDK die Verlängerung befürwortet, kann die Krankenkasse dem Verlängerungsantrag zustimmen.
(5) Die Prüfung von Verlängerungsanträgen bei ambulanten [Rehabilitationsleistungen] erfolgt ebenfalls durch den MDK am Kurort.
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