Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 KfoÜbk
§ 3 KfoÜbk, Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergeben, ist von den beteiligten Krankenkassen eine gütliche Einigung anzustreben.
(2) Kommt eine Einigung nach Absatz 1 nicht zustande, so sind die beteiligten Landesverbände der Krankenkassen oder, sofern Krankenkassen aus verschiedenen Verbandsbereichen beteiligt sind oder eine der beteiligten Krankenkassen keinem Landesverband angehört, die jeweiligen Spitzenverbände einzuschalten.
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