Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 KSVwV
§ 12 KSVwV, Sozialgerichtsbarkeit — Vorverfahren —
(1) Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr
- 1. die Zahl der im Kalenderjahr eingegangenen Widersprüche, von diesen gesondert die Zahl der Widersprüche in Angelegenheiten, in denen die Anfechtungsklage auch ohne Vorverfahren zulässig ist,
- 2. die Zahl der im Kalenderjahr erledigten Widersprüche nach der Art ihrer Erledigung,
- 3. den Bestand der unerledigten Widersprüche zu Beginn und zum Ende des Kalenderjahres.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. 2. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.
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