Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2.7. RS 2021/00
Ziff. 1.2.7. RS 2021/00, Beitragszahlung für die Pflegeversicherung
Nach dem Grundsatz des § 60 Absatz 1 Satz 1 SGB XI sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Mit dieser Regelung ist die Beitragsschuldnereigenschaft der nach § 21a Absatz 1 SGB XI versicherungspflichtigen Mitglieder von Solidargemeinschaften definiert. Die Beiträge sind nach § 60 Absatz 3 Satz 1 SGB V an die Krankenkasse zu zahlen; diese sind unverzüglich an die jeweilige Pflegekasse weiterzuleiten.
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